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Rechtliches Schicksal von im Zeitpunkt der Konkursaufhebung noch nicht verteiltem Massevermögen

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2010/225wbl 2010, 596 Heft 11 v. 23.11.2010

§§ 30 Abs 2, 40 UGB; § 149 KO:

Mittel, die wirtschaftlich und rechtlich bereits den Gläubigern zuzurechnen sind, stellen kein Vermögen der Gesellschaft dar (hier: Restbetrag auf dem Konkurs-Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters). Sie stehen der Annahme des Erlöschens der Firma nicht entgegen.

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