§ 879 ABGB; § 112 UGB; § 36 AngG;§ 2c AVRAG:
Wettbewerbsverbote sind nicht nur im Geltungsbereich ausdrücklicher Regelungen, sondern allgemein nur beschränkt zulässig, insbesondere dann, wenn sie die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränken.