§§ 48, 49, 125, 126 UGB; §§ 18, 28 GmbHG; § 10 FBG:
Die Erteilung der Einzelprokura an ein sonst nur kollektivvertretungsbefugtes Organ ist bei Personen- und Kapitalgesellschaften unzulässig.
Die ursprünglich unrichtige Eintragung einer unzulässigen Prokura ist durch amtswegige Löschung der Prokura nach § 10 Abs 2 FBG zu korrigieren.