§ 1 UWG; § 13 ORF-G:
Der Begriff der "Hörfunkwerbesendung" in § 13 Abs 6 ORF-G ist nicht auf "kommerzielle Werbung" iSv § 13 Abs 1 ORF-G beschränkt. Er erfasst insb gegen Entgelt gesendete Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken. Solche Spendenaufrufe sind keine "Beiträge im Dienste der Allgemeinheit" iSv § 13 Abs 5 ORF-G.