Art 43, 49 EG:
Dem EuGH werden gem Art 234 EG folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:
1. Ist Art 43 EGV (Vertrag zur Gründung der EG idF vom 2. 10. 1997 zuletzt geändert durch den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur EU vom 25. 4. 2005 [ABl L 157, S 11]) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses MS, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem MS gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt?