§ 69 KO; § 159 StGB; § 1311 ABGB:
Eine Haftung als faktischer Geschäftsführer hängt nicht von einer Gesellschafterstellung ab. Von einem faktischen Geschäftsführer ist dann auszugehen, wenn dieser nach dem Gesamterscheinungsbild im Innen- und Außenverhältnis die Gesellschaft leitet, der bestellte Geschäftsführer damit nur "Strohmann" ist.