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Zur Haftung des faktischen Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung*)*)Vgl dazu auch die E Nr 145, in diesem Heft, S 344 ff.

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2009/156wbl 2009, 356 Heft 7 v. 1.7.2009

§ 69 KO; § 159 StGB; § 1311 ABGB:

Eine Haftung als faktischer Geschäftsführer hängt nicht von einer Gesellschafterstellung ab. Von einem faktischen Geschäftsführer ist dann auszugehen, wenn dieser nach dem Gesamterscheinungsbild im Innen- und Außenverhältnis die Gesellschaft leitet, der bestellte Geschäftsführer damit nur "Strohmann" ist.

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