§ 19e AZG; Pkt XX. A. Kollektivvertrag für Handelsangestellte:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass kollektivvertragliche Anschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zulässig sind.
Die Anschlussfrist im Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben (Pkt XX. A.) umfasst nicht bloß Ansprüche, die vom Kollektivvertrag geregelt sind, sondern alle Ansprüche, deren Rechtsgrund das Arbeitsverhältnis ist. Sie gilt daher auch für den Anspruch auf den gesetzlichen Zuschlag für Zeitguthaben gem § 19e AZG.