§ 30 Abs 1 ArbVG:
Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.
Das bloße Auflegen einer Betriebsvereinbarung im Personalbüro oder im Büro des Betriebsrates ohne