1. Rechtspflege
Gerichtsstandsvereinbarungen
fanden bereits ihre gemeinschaftsrechtliche Regelung1), ohne dass es bei deren Anwendung zu rechtlichen Schwierigkeiten gekommen wäre.
Dennoch beschloss der Rat die Unterzeichnung eines von der Haager Konferenz ausgearbeiteten Übereinkommens zur Regelung derselben Fragen, wenn auch mit einem etwas eingeschränkten sachlichen (s die Ausnahme der Arbeitsverträge in Art 2), aber weiteren räumlichen Anwendungsbereich und mit eingehenderen anderweitigen Regelungen2).