§§ 277, 283 Abs 4 UGB:
Eine Aufhebung der Zwangsstrafe nach § 283 UGB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses noch vor Zustellung des Strafbeschlusses veranlasst, aber der Jahresabschluss noch nicht beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.