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Haftung des Geschäftsführers wegen unterlassener Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2009/137wbl 2009, 305 Heft 6 v. 1.6.2009

§ 12a Abs 3 MRG; § 1311 ABGB:

Die Anzeigepflicht des § 12a Abs 3 MRG ist ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters. Zur Anzeige verpflichtet sind die vertretungsbefugten Organe einer Mieterin persönlich; sie persönlich werden bei schuldhafter Pflichtverletzung dem Vermieter schadenersatzpflichtig, insoweit dieser im Rahmen seines Ersatzanspruchs gegen die GmbH nicht voll befriedigt werden kann.

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