§ 23 Abs 2 HVertG:
Die arbeitsrechtlichen Grundsätze über ein Mitverschulden an einer unberechtigten vorzeiten Auflösung des Vertrages sind auch im Handelsvertreterrecht anzuwenden.
Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichendem Verhalten für die Auflösung kausal war.