b) Art 86/2 und 87/1 EG; Art 1/b/i der VO (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art 93 des EGV:
EuG 11. 3. 2009, Rs T-354/05 (Télévision Française 1 SA [TF1])
Am 10. März 2003 brachte der gewerbliche französische Fernsehsender TV 1 eine Beschwerde bei der Kom ein und machte geltend, dass es eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe sei, wenn Frankreich einen den Rundfunkgebühren entsprechenden Betrag den öffentlichen Fernsehsendern France 2 und France 3 zur Verfügung stelle.