Art 3/1, 4/1 und 5 sowie Erwägungsgründe 7, 44 und 45 der RL 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS über die Ausübung der Fernsehtätigkeit:
EuGH 5. 3. 2009, Rs C-222/07 (UTECA)
Nach den spanischen Umsetzungsvorschriften zur genannten RL müssen die Fernsehveranstalter 5% ihrer Betriebseinnahmen des Vorjahrs für die Herstellung "europäischer Filme" verwenden, wovon 60% für Werke bestimmt sind, die in einer der Amtssprachen Spaniens gedreht wurden.