Art 31, 41 CMR:
Art 31 CMR lässt die einvernehmliche Wahl von zusätzlichen internationalen Zuständigkeiten von Gerichten von Vertragsstaaten zu. In der Vereinbarung eines konkreten Gerichts oder örtlichen Gerichtsstands ist auch die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit jenes Staates zu sehen, in welchem dieses Gericht gelegen ist.