§ 76 Abs 4 GmbHG; §§ 331 ff EO:
Eine analoge (bzw entsprechende) Anwendung von § 76 Abs 4 GmbHG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die satzungsmäßige Übertragungsbeschränkung für Geschäftsanteile einer GmbH nur zugunsten von weiteren Gesellschaftern angeordnet ist, solche aber nicht vorhanden sind.