§§ 7 Abs 2 Z 7, 27 GefahrgutbeförderungsG
§§ 37 Abs 5, 37a, 17 Abs 3 VStG:
Der Bfr stellt nicht in Abrede, dass er für die Durchführung des in Rede stehenden Transports als Vertreter des Beförderers verantwortlich war und dass er seinen Wohnsitz in der Republik Tschechien hat. Da zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht, war im Beschwerdefall eine Strafverfolgung iSd § 37 Abs 5 und § 17 Abs 3 VStG nicht möglich (mwN). An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen des Bfrs, er habe die Berufung gegen den Erstbescheid durch seinen Rechtsvertreter eingebracht, weshalb gegen ihn eine Strafverfolgung möglich gewesen sei, nichts zu ändern. Mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel könnte "selbstverständlich auch in der Republik Tschechien exekutiert werden, auch wenn das Verfahren etwas komplizierter sein würde", gelingt es der Beschwerde nicht, das Gegenteil konkret darzulegen. Gleiches gilt für den Hinweis, der Bfr führe laufend Transporte durch Österreich durch und bei einem solchen Transport wäre eine Vollstreckung auf österreichischem Staatsgebiet jedenfalls möglich, zumal sich diesem Vorbringen keine näheren Anhaltspunkte für die zeitliche und örtliche Gestaltung dieser Transporte entnehmen lassen; dessen ungeachtet bringt der Bfr auch gar nicht vor, dass er sich in Ö der Behörde zur Durchführung des Verfahrens bzw zum Vollzug der Strafe stellen würde.