§§ 9 Abs 3, 23 Abs 1 Z 6 GüterbeförderungsG 1995
§§ 9 Abs 1, 51e VStG:
Der Bfr hat in der Berufung gegen das erstinstanzst Straferk den ihm dort vorgehaltenen Sachverhalt bestritten und vorgebracht, dass in seinem Fall angesichts der Umladung des Transportguts am österreichischen Entladeort von einer nicht der Ökopunktepflicht unterliegenden "bilateralen Fahrt" auszugehen sei. Die belangte Behörde nahm von der Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung Abstand, obwohl die Voraussetzungen für das Absehen, wie sie in § 51e Abs 3 Z 1-4 VStG umschrieben werden, nicht vorliegen; insbesondere hat der Bfr nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. Die belangte Behörde hätte sich bei der mündlichen Verhandlung mit dem besagten Vorbringen näher auseinandersetzen und den behaupteten Sachverhalt klären können. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behörde bei Durchführung einer Verhandlung zu einem anderen, für den Bfr günstigeren Ergebnis gelangt wäre, hat sie den angef B mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.