Art 87/1 und 288 EG:
EuG 2. 12. 2008, verb Rs T-362/05 und T-363/05 (Nuova Agricast Srl II, Cofra Srl)
Der Beihilfenrahmen Italiens zur Entwicklung seiner südlichen Landesteile aus den Jahren 1986 und 1992 war von der Kom mit E N 40/95, ABl C 184/95 vom 1. März 1995 für die Jahre 1997-1999 für vereinbar erklärt worden. Im selben Jahr 1995 nahm das Ministerium für Industrie, Handel und Gewerbe den Durchführungserlass 527 an, der für Anträge, die in Ermangelung der erforderlichen Mittel nicht befriedigt werden konnten, vorsah, dass sie auf den nächstfolgenden Rechnungszeitraum übertragen werden, sofern der Antragsteller es nicht vorzieht, den Antrag zurückzuziehen, um ggf einen neuen Antrag einzubringen. Dieser Erlass wurde mit Ministerialerlass 319/97 geändert.