Nach geltender (Urheber-)Rechtslage kann der Architekt eines originell und künstlerisch gestalteten Bauwerks auch unübliche oder entstellende Veränderungen des von ihm geplanten Werks nicht untersagen. Dieser Beitrag untersucht, ob der Gesetzgeber dadurch den Interessenkonflikt zwischen Eigentümer und Urheber grundrechtskonform löst oder ob nicht insbesondere die Kunstfreiheit des Architekten eine differenziertere einfachgesetzliche Ausgestaltung gebietet.