§ 879 ABGB
§ 1 Abs 4 DBO Privatbahnen:
Die Parteien eines Kollektivvertrages sind bei der Gestaltung des Kollektivvertrages an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden.
§ 879 ABGB
§ 1 Abs 4 DBO Privatbahnen:
Die Parteien eines Kollektivvertrages sind bei der Gestaltung des Kollektivvertrages an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden.