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Einwendungen und Manuduktionspflicht

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2009/255wbl 2009, 576 Heft 11 v. 1.11.2009

§§ 17 Abs 2 Z 1 lit a oder lit c, 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000;

§§ 13 Abs 3, 44b Abs 1, 66 Abs 4 AVG:

Das Vorbringen betreffend die Erhöhung der bereits sehr starken Staub- und Lärmbelästigung, die zur Verschlechterung des natürlichen Lebensraums der Bewohner von Klöch führen werde (das ist der Kern des "Einspruches"), ist nicht als Behauptung der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte iS §§ 19 und 17 Abs 2 Z 1 lit a oder lit c UVP-G 2000 iVm § 44b Abs 1 AVG anzusehen. Die Formulierung enthält somit nicht das Vorbringen, aus dem erkennbar wäre, in welchem subjektiv öffentlichen Recht der Berufungswerber (und nur er und nicht alle Bewohner von Klöch) sich verletzt erachtet. Wie schon im B des S v 14. 12. 2000, US 8/2000/4-45 (Grafenwörth), festgehalten, reicht die Berufung auf eine "Verschlechterung der Lebensqualität" durch ein Projekt nicht aus, zu tauglichen Einwendungen und damit zur Beibehaltung der Parteistellung zu führen. Die erstinstanzliche Behörde hat somit zu Recht auf den Verlust der Parteistellung erkannt.

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