Der Tatbestand der irreführenden Unterlassung, der in ständiger Rechtsprechung1) zu § 2 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007 bereits anerkannt war, wurde in Umsetzung des Art 7 RL-UGP2) im österreichischen UWG in § 2 Abs 4-6 iVm Z 5 des Anhangs erstmals eigenständig gesetzlich geregelt. § 2 Abs 6 UWG sieht für den Fall spezielle Informationspflichten vor, dass der Unternehmer den Verbraucher zum Kauf auffordert. Diese Regelung wirft die bislang noch unzureichend geklärte Frage auf, welche kommerzielle Kommunikation die Informationspflichten nach § 2 Abs 6 UWG auslöst? Ihr wird in diesem Beitrag nachgegangen.