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Gefährdung durch Driving-Range eines Golfplatzes

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2008/171wbl 2008, 351 Heft 7 v. 1.7.2008

§ 17 Abs 1 und 2 Z 2 lit a und c, 19 Abs 1 Z 1 iVm Anh 1 Z 17 lit a UVP-G 2000

§ 66 Abs 4 AVG:

Im vorliegenden Fall war nur zu prüfen, ob eine Gefährdung bzw Belästigung unter Einhaltung der Spielregeln ausgeschlossen werden kann. Sollte etwa ein Benützer der Driving-Range entgegen der klar ersichtlich zu machenden Platzregeln den Golfball nicht vor einer vorgesehenen Abschlagstelle, sondern von einer der Liegenschaft des Berufungswerbers näher liegenden Stelle aus abschlagen, so wäre die Gefährdung, die durch ein derart schuldhaftes Fehlverhalten des Spielers begründet würde, nicht mehr vom Gefährdungspotenzial der Anlage mitumfasst und wäre ein damit einhergehender Erfolg der Golfanlage nicht mehr zurechenbar. Dies findet seine Bestätigung in der Rsp des VwGH (23. 4. 1996, 95/05/0104), worin ausgeführt wird, dass im Gutachten zur Frage der Gefährdung der Nachbarn durch Benützer einer Driving-Range davon auszugehen sei, dass die Abschläge an den vorgesehenen Abschlagplätzen unter Einhaltung der Spielregeln ausgeführt werden. Diese rechtlichen Überlegungen führen zum Ergebnis, dass der Berufung insoweit Folge zu geben ist, als zum Schutz des Berufungswerbers die entsprechende Auflage im Spruch umzuformulieren ist. Damit wird den unbestritten gebliebenen sicherheitstechnischen Forderungen des SV entsprochen. Dabei wäre eine Präzisierung der Engmaschigkeit vorzunehmen.

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