§§ 1, 10 bis 14 KJGB
RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf:
Die Regelung, wonach ein jugendlicher Lehrling für Überstunden nur ein geringeres Entgelt erhält als ein Lehrling, der das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters.