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Aussetzungsbescheid und Säumnisbeschwerde

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2008/146wbl 2008, 300 Heft 6 v. 1.6.2008

§ 36 Abs 2 VwGG idF BGBl I 1997/88

§ 281 BAO:

Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs 2 erster Satz VwGG bzw "der Bescheid" im letzten Satz ist nunmehr jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH erlassen wurde. Nach der Rsp beendet auch ein Aussetzungsbescheid iS § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde. Werden Aussetzungsbescheide nach § 281 BAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Nov-Fassung des § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle (VwGH 7. 10. 2005, 2005/17/0094 mwN; 15. 12. 2005, 2005/16/0155; 0156). Die Behörde hat damit auch nicht, wie die Bfr meinen, "§ 36 Abs 2 VwGG verletzt". Daraus folgt aber auch, dass die zu § 36 Abs 2 VwGG vor der Nov-Fassung ergangene Rsp des VwGH, wonach die säumige Beschwerde nach der im Zuge der Einleitung des Vorverfahrens erfolgten Fristsetzung nach § 36 Abs 2 nicht mehr zur Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides (beispielsweise Aussetzungsbescheides oder Zurückweisungsbescheides) zuständig sei, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

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