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Zum Entschädigungsanspruch bei eV nach § 394 EO; Auswirkungen einer E des EuGH auf frühere gemeinschaftsrechtswidrige rechtskräftige innerstaatliche E

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 2008/88wbl 2008, 196 Heft 4 v. 1.4.2008

§ 394 EO

§§ 10 Abs 1 Z 1, 10a Z 3 MarkenSchG:

Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach § 394 EO ist eine gerichtliche E, aus der sich ergibt, dass die eV zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige E im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die E im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. Liegt keine derartige E vor, dann muss auch ein Antrag nach § 394 EO erfolglos bleiben.

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