§ 1 UWG iVm § 50a Abs 3 Z 3 AMG (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF)
§ 85 AMG:
Arzneimittelwerbung verstößt nur dann gegen § 50a Abs 3 Z 3 AMG (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF), wenn sie Angaben enthält, die mit dem Inhalt der Fachinformation ieS unvereinbar sind, dh in einem sachlichen Widerspruch dazu stehen. Eine (nicht irreführende) Werbung mit Wirkungen, die nicht in der Fachinformation genannt sind, ist daher grundsätzlich zulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man in Anwendung von § 1 UWG auf die (streng zu prüfende) Vertretbarkeit der diesbezüglichen Rechtsauffassung abstellt oder aber - was die jeweiligen Kl weder hier noch in 4 Ob 58/07v oder 4 Ob 78/07k anstrebten - als Grundlage des Unterlassungsanspruchs unmittelbar § 85 AMG heranzieht und damit auf Erwägungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit überhaupt verzichtet.