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Zur Anwendbarkeit der Unvereinbarkeitsbestimmung des § 90 Abs 1 AktG

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2008/64wbl 2008, 140 Heft 3 v. 1.3.2008

§§ 86 Abs 2 Z 2, 87 Abs 5, 90 Abs 1, 262 Abs 10 AktG:

Das in § 90 Abs 1 AktG durch das GesRÄG 2005 neu formulierte Verbot, dass ein Aufsichtsratsmitglied einer AG nicht Vorstandsmitglied eines Tochterunternehmens der Gesellschaft sein kann, ist nach § 262 Abs 10 AktG auf am 1. 1. 2006 bereits bestehende Aufsichtsratsmandate nicht anzuwenden.

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