§ 3 Abs 1-7 UVP-G 2000
§§ 2, 6 Stmk NSchG 1967:
Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet. Es handelt sich um ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A Anh 2 UVP-G. Der Schwellenwert für Vorhaben, die in einem besonderen Schutzgebiet liegen, beträgt laut Anh 1 Spalte 3 Z 25 lit c 10 ha. Das gegenständliche Vorhaben hat einen Flächenbedarf von nur 6,8 ha. Allerdings sind Gegenstand der UVP-Prüfung auch Vorhaben des Anh 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, wenn sie mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen und aufgrund einer Einzelfallprüfung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Gemeinsam mit den gleichartigen im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Vorhaben im Nahebereich (diverse Nassbaggerungen) ergibt sich ein Schwellenwert, der ein Vielfaches des maßgeblichen Schwellenwertes in einem