§§ 1 Abs 1, 2 Abs 3, 3 Abs 1 und 7, 40 Abs 1, Anh 1 Z 14 lit a UVP-G 2000 idF BGBl I 2005/14
§§ 9, 11, 58 LFG idF BGBl I 2005/98:
Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen (§ 2 Abs 2); dabei sind jedoch nur jene Vorhaben einer UVP zu unterziehen, die im Anh 1 angeführt sind. Durch die weit gefasste Formulierung der Z 14 lit a Anh 1 werden, abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen, alle Arten neuer Flugplätze unabhängig von Größe, Betriebsumfang, Pistenlänge etc erfasst. Die Definition von Flugplätzen findet sich in § 58 Abs 1 LFG. Außenabflüge und -landungen dürfen gem § 9 Abs 2 LFG nur mit befristeter Bewilligung des LH, allenfalls noch weiter eingeschränkt durch Bedingungen und Auflagen, durchgeführt werden. Der Antragsteller hat nunmehr ausdrücklich eine befristete Bewilligung nach § 9 Abs 2 LFG beantragt. Umstände, die eindeutig auf eine dauernde Widmung des Grundstückes für den Flugbetrieb hinweisen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder hat der Projektwerber auf Dauer angelegte Maßnahmen gesetzt oder ständig auf dem Grundstück verbleibende Anlagen errichtet noch ist das Gelände in irgendeiner Weise (dauerhaft) verändert worden. Auf der landwirtschaftlich genutzten Wiese wird nur bei Bedarf ein Windsack aufgestellt. Der Grundstückseigentümer gestattet die Benützung der Fläche zum Starten und Landen nur bis auf Widerruf, sodass sich daraus keine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Projektwerber ergibt. Es kann daher im gegenständlichen Einzelfall nicht angenommen werden, dass die in Anspruch genommene Landefläche zur ständigen Benützung für den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt ist und liegt daher kein "Flugplatz" iS von § 58 LFG vor. Für die Auslegung des Begriffs "Neubau" eines Flugplatzes kann auf die einschlägige Rsp des VwGH zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine solche Anlage handelt, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen unterscheiden sich im wesentlichen Kern vom Sachverhalt des hier vorliegenden Falles. Der US kommt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass für die beantragte dauernde Bereitstellung des Grundstücks zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.