1. Rechtspflege
a) Gerichtsstand und Vollstreckung
Die EFTA-Länder waren bereits durch das Abkommen von Lugano in das Europäische Gerichtsstandsrecht eingebunden1). Als nun das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen2) in eine VO übergeleitet wurde3), wurden auch inhaltliche Änderungen vorgenommen, insb wurde das Verfahren gestrafft.