1. Binnenmarkt
a) Finanzen und Gesellschaftsrecht
In dem Bestreben, den Verwaltungsaufwand zu verringern, um die europäischen Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen, kann nunmehr sowohl im Falle der Verschmelzung1) als auch im Falle der Spaltung2) auf die Erstellung eines eigenen Berichts über diesen Vorgang und dessen Prüfung durch unabhängige Sachverständige verzichtet werden, wenn alle Aktionäre und andere stimmberechtigte Besitzer von Wertpapieren darauf verzichten3). Ein solcher Verzicht war bisher nur nach der VerschmelzungsRL 2005/56/EG , und zwar auch nur auf den Sachverständigenbericht, möglich.