§§ 15a, 20 Abs 2, 92 GmbHG:
Der Tätigkeitsbereich eines gemäß § 15a GmbHG gerichtlich bestellten Notgeschäftsführers kann auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist im Hinblick auf § 20 Abs 2 GmbHG aber nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam.