§ 1155 ABGB; § 12 AngG:
Eine „Superprovision“, deren Höhe sich nach den Geschäften der unterstellten Makler richtet, ist ein erfolgsabhängiges Entgelt. Der Arbeitnehmer kann daher mit einem fixen Entgelt nicht rechnen.
§ 1155 ABGB erfasst nach seinem Wortlaut nicht den Fall, dass die Arbeitsleistung unverändert erbracht wird, jedoch andere Gründe zu Entgeltkürzungen führen. Das gilt insb für den Fall, dass Umsatzrückgänge deshalb eintreten, weil die Absicht des Arbeitgebers bekannt wird, den Betrieb in Zukunft still zu legen.