Der OGH entschied am 21. 11. 2006, dass ausländische Ltd-Gründungsagenturen nicht dem österreichischen Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte oder sonstigen österreichischen Standesvorschriften unterliegen, selbst wenn eine Ltd faktisch ausschließlich für Tätigkeiten im Inland gegründet wird. Die Kombination von Gründungstheorie und der neuen Entscheidung des OGH ermöglicht die Gründung „europäischer Gesellschaftsformen“ für den österreichischen Markt durch Gründungsagenturen auch außerhalb Europas, aus der Sicht des österreichischen Rechts ohne spezielle berufsrechtliche Ausbildungs- und Ausübungsschranken. Nahe liegender wäre gewesen, die Gesellschaftsgründung - als klassische in Österreich weitgehend den Rechtsanwälten zugewiesene Tätigkeit - auf „Europäische Rechtsanwälte“ zu beschränken, wie dies aus der Rechtsanwaltsdienstleistungs-RL grundsätzlich folgt. Der Beitrag hinterfragt die Entscheidung kritisch und beleuchtet die einschlägigen Rechtsgrundlagen und Auswirkungen der Entscheidung.