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Zur Zulässigkeit von Entgeltvereinbarungen für die Ausfolgung oder Übertragung von Depotwerten

Aufsätzevon a. Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullingerwbl 2007, 301 Heft 7 v. 17.7.2007

Bei Beendigung eines Wertpapierdepotvertrages wird üblicherweise die Depotbank mit dem Verkauf der Effekten beauftragt. Nur wenige Kunden verlangen die Ausfolgung der hinterlegten Wertpapiere oder deren Übertragung auf ein Depot bei einer anderen Bank. Für diese Leistungen verlangt die Depotbank idR ein Entgelt, dessen Höhe in den einschlägigen AGB bzw Preislisten festgelegt ist. Die Zulässigkeit solcher Entgeltvereinbarungen für die Ausfolgung oder Übertragung der hinterlegten Wertpapiere ist in Deutschland umstritten und wird daher im Folgenden auch für Österreich näher geprüft.

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