Art 88/2 EG:
EuG 27. 2. 2007, Rs T-44/05 (SP Entertainment Development GmbH)
Deutschland regte die Rückzahlung einer unzulässigen Beihilfe der Stadt Bremen zur Errichtung eines Vergnügungsparks dergestalt an, dass ein entsprechender Anteil an den Eigenmitteln der Betreibergesellschaft an eine Beteiligungsgesellschaft der Stadt Bremen übertragen wird. Die Kom stimmte dieser Art der Rückübertragung zu. Sie stellte aber fest, dass diese erst mit der Eintragung ins Handelsregister als vollzogen angesehen werden könne. Da dies noch nicht erfolgt sei, sei ihre E nicht vollständig umgesetzt worden.