1. Beihilfen
a) Der Wettbewerbs-Artikel der Freihandelsabkommen mit den EFTA-Ländern1)
ist uns noch in wacher Erinnerung, als die Kom begann, mit Hilfe seiner Beihilfenbestimmung gegen Österreich vorzugehen2), während sie angebliche Wettbewerbsverstöße österreichischer Unternehmen mit einem nach dem Wirkungsgrundsatz (schamhaft als Territorialitätsgrundsatz iwS bezeichnet) ausgelegten Art 85 EG-V ahndete, da Art 23/1/a nur eine Abmahnung und keine Bußgelder als Unrechtsfolgen vorsieht.