nationale Rechtsvorschriften, die keinen eigenständigen Rechtsbehelf vorsehen, mit dem der Verstoß einer nationalen Bestimmung gegen das Gemeinschaftsrecht gerügt werden kann; Verfahrensautonomie; Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität; vorläufiger Rechtsschutz
Art 10, 49 EG: