§§ 24, 39 Abs 4 GmbHG:
Auch wenn § 39 Abs 4 GmbHG keine Generalklausel enthält, muss er im Weg der Analogie dahin ergänzt werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist.