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Widerruf der Zustimmung zu konkurrierender Tätigkeit - Stimmverbot

RechtsprechungHandels- und Gesellschaftsrecht*)wbl 2007/105wbl 2007, 241 Heft 5 v. 15.5.2007

§§ 24, 39 Abs 4 GmbHG:

Auch wenn § 39 Abs 4 GmbHG keine Generalklausel enthält, muss er im Weg der Analogie dahin ergänzt werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist.

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