a) Art 4/1+2 und Art 17/2/a der Sechsten RL 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der MS über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage:
EuGH 8. 2. 2007, Rs C-435/05 (Investrand BV)
Die Kl verkaufte ihre Anteile an einem Unternehmen gegen einen Festpreis und eine Beteiligung an den in den folgenden drei Jahren erzielten Gewinnen. Ab dem vierten Jahr nach dem Verkauf erbrachte die Kl für das verkaufte Unternehmen verschiedene Leistungen der Unternehmensführung gegen Entgelt. Bei einer Umsatzsteuererklärung machte sie einen Vorsteuerabzug für Rechtsberatungskosten für den Verkauf aus der Zeit, als sie sich noch auf die Rolle einer untätigen Dachgesellschaft beschränkt hatte, geltend.