§ 27 Z 4 AngG:
Wurde ein Verbot der privaten Benutzung eines Firmenhandys ausdrücklich vereinbart und telefoniert der Arbeitnehmer trotz vorhergehender Verwarnung mit Androhung der Entlassung wiederum zu privaten Zwecken, setzt er den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung.