§§ 2, 7 UWG:
Vergleichende Werbung setzt nicht voraus, dass Mitwerber namentlich genannt werden. Es genügt, wenn erkennbar auf sie Bezug genommen wird. Das ist insb dann anzunehmen, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Konkurrenten sehr klein und daher leicht überschaubar ist. Ob das zutrifft, hängt ebenso wie die Auslegung der beanstandeten Werbung von den Umständen des Einzelfalls ab.