Art 2, 6 RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; §§ 32 Abs 2 Z 7, 33a VBG; § 1160 ABGB; § 22 AngG:
Kündigt ein Arbeitgeber, nachdem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf Alterspension erworben hat, liegt darin keine verbotene Diskriminierung auf Grund des Alters.