a) Art 18, 39, 43 und 56/1 EG; Art 28, 31 und 40 EWR:
EuGH 18. 1. 2007, Rs C-104/06 (Kom/Schweden)
Das schwedische Einkommensteuergesetz sieht in seinem Kap 47, Art 2 vor, dass die Steuer auf den Veräußerungsgewinn einer Wohnung beim Erwerb eines Ersatzwohnungseigentums gestundet wird. Der durch das Gesetz 2003:1229 geänderte Art 5 des Kap 47 bestimmte, dass nur in Schweden gelegene Vermögenswerte als Ersatzwohnungseigentum angesehen werden können.