§§ 2, 6 DHG:
Auch Schäden, die der Arbeitnehmer durch Unachtsamkeit bei erlaubtem Rauchen während der Arbeitszeit verursacht, fallen in den Anwendungsbereich des DHG.
Eine strafrechtliche Verurteilung schließt nur die Berufung auf eine entschuldbare Fehlleistung aus. Für die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist der Arbeitgeber bzw sein Versicherer beweispflichtig.