§ 1 UWG; § 23 StmkROG:
Der Verstoß gegen bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften ist geeignet, dem Verletzer im Wettbewerb mit gesetzestreuen Mitbewerbern einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung zu verschaffen; ein solches Verhalten verstößt daher gegen § 1 UWG.