b) Art 59 und 60 EWG-Vertrag (neu: Art 49 und 50 EG):
EuGH 3. 10. 2006, Rs C-290/04 (FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH)
Die klagende Gesellschaft ist eine deutsche Konzertveranstalterin. Sie schloss mit dem als Europop zeichnenden Kaufmann einen Vertrag betreffend die Verpflichtung einer Musikergruppe für verschiedene Konzerte in Deutschland. Die Kl zahlte das vereinbarte Entgelt, ohne die deutsche Einkommensteuer einzubehalten. Von dieser Verpflichtung kann in Deutschland nur abgesehen werden, wenn das Bundesamt für Finanzen auf Antrag bestätigt hat, dass die Voraussetzungen eines Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt sind und einen Freistellungsbescheid ausstellt, der den Schuldner vom Steuerabzug entbindet.