Art 6 EVÜ; § 7 AVRAG:
Eine Rechtswahl darf dem Arbeitnehmer den zwingenden Mindestschutz des gewöhnlichen Arbeitsortes nicht entziehen. Dazu gehört auch § 7 AVRAG, wonach der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers ohne Sitz in Österreich Anspruch auf jenes kollektivvertragliche Gehalt hat, das vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.